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   FG München, 25.06.2003 - 9 K 3217/99   

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https://dejure.org/2003,20484
FG München, 25.06.2003 - 9 K 3217/99 (https://dejure.org/2003,20484)
FG München, Entscheidung vom 25.06.2003 - 9 K 3217/99 (https://dejure.org/2003,20484)
FG München, Entscheidung vom 25. Juni 2003 - 9 K 3217/99 (https://dejure.org/2003,20484)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausreichen von Bürgschaften oder Sicherungsabtretungen als "geleistete Einlage" bei typischen stillen Gesellschaften; Anforderungen an die Einlagen eines stillen Gesellschafters; Voraussetzungen der steuermindernden Berücksichtigung einer stillen Beteiligung bei der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verluste aus typischer stiller Beteiligung; Einkommensteuer 1996

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verluste aus typischer stiller Beteiligung - Einkommensteuer 1996

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 10.07.2001 - VIII R 45/98

    Verlustausgleich bei BGB -Innengesellschaft

    Auszug aus FG München, 25.06.2003 - 9 K 3217/99
    Im Unterschied zu dem vom BFH im Urteil vom 10. Juli 2001 ( VIII R 45/98, BFH/NV 2001, 1494) entschiedenen Fall bestehe im Streitfall daher seinerseits eine Außenhaftung.

    Entsprechendes gilt für die Einlage eines atypisch stillen Gesellschafters (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 1997 VIII R 76/93, BFH/NV 1998, 576 ) und eines BGB -Innengesellschafters (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1494).

  • BFH, 05.02.2002 - VIII R 31/01

    Verpflichtungen des BGB-Innengesellschafters gegenüber Gläubigern des

    Auszug aus FG München, 25.06.2003 - 9 K 3217/99
    Die Frage, ob die Verpflichtung eines Gesellschafters gegenüber dem tätigen Gesellschafter bzw. den Gläubigern der Gesellschaft auch Gesellschaftern anderer Gesellschaften, auf die § 15 a EStG entsprechend anwendbar ist, einen erweiterten Verlustausgleich ermöglicht, hat der BFH für schuldrechtliche Innen- und Außenverpflichtungen von Innengesellschaften - zu denen auch die stille Gesellschaft gehört - im Urteil vom 5. Februar 2002 VIII R 31/01 (BStBl II 2002, 464) verneint und den Verlustausgleich auf die "geleistete Einlage" beschränkt.
  • BFH, 15.10.1996 - IX R 72/92

    In das Verlustausgleichsvolumen bei den Einkünften einer KG aus Vermietung und

    Auszug aus FG München, 25.06.2003 - 9 K 3217/99
    Dem Gesellschaftsvermögen muss danach etwas von außen zugeflossen sein, was den bilanziellen Unternehmenswert mehrt, also die Aktiva des Unternehmens erhöht oder die Passiva mindert und so Einfluss auf das "Kapitalkonto" nimmt (vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1996 IX R 72/92, BStBl II 1997, 250 zur Ermittlung des Kapitalkontos bei Einkünften aus Kapitalvermögen).
  • BFH, 29.08.1996 - VIII B 44/96

    Einlage eines Kommanditisten - Vermögenszufluß bei der Gesellschaft -

    Auszug aus FG München, 25.06.2003 - 9 K 3217/99
    Nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. August 1996 ( VIII B 44/96, BFH/NV 1997, R 153) habe er seine Einlage in die stille Gesellschaft danach zumindest in Höhe von 404.159,17 DM erbracht, weil er davon ausgehen müsse, dass die Bank ihre Forderungen gegen die Firma X mindestens in dieser Höhe gegen ihn geltend machen werde.
  • BFH, 11.12.1990 - VIII R 8/87

    Einlage eines Kommanditisten durch Banküberweisung erst mit Gutschrift auf dem

    Auszug aus FG München, 25.06.2003 - 9 K 3217/99
    Erforderlich ist eine tatsächliche Zuführung von Werten, die zur Erfüllung der Gesellschaftsverbindlichkeiten verwendet werden können (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1990 VIII R 8/87, BStBl II 1992, 232).
  • BFH, 10.11.1987 - VIII R 53/84

    Keine gesonderte Feststellung von Einkünften bei einer typischen Unterbeteiligung

    Auszug aus FG München, 25.06.2003 - 9 K 3217/99
    Die Anteile des Klägers an den laufenden Verlusten der Gesellschaft sind danach grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG anzusetzen (BFH-Urteil vom 10. November 1987 VIII R 53/84, BStBl II 1988, 186).
  • BFH, 16.12.1997 - VIII R 76/93

    Der Verlustausgleich beim atypisch stillen Gesellschafter

    Auszug aus FG München, 25.06.2003 - 9 K 3217/99
    Entsprechendes gilt für die Einlage eines atypisch stillen Gesellschafters (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 1997 VIII R 76/93, BFH/NV 1998, 576 ) und eines BGB -Innengesellschafters (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1494).
  • VG Karlsruhe, 08.04.2024 - 2 K 3865/23
    Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage der S... OHG, wiederum vertreten unter anderem durch Herr T... S... , verpflichtete das Verwaltungsgericht Karlsruhe - 9. Kammer - den Beklagten mit Urteil vom 17.10.2000 - 9 K 3217/99 - zur Erteilung eines Bauvorbescheids entsprechend der Bauvoranfrage der dortigen Klägerin.

    Zur Begründung der Belegenheit des Vorhabengrundstücks im Geltungsbereich des § 34 BauGB legte Herr T... S... mit E-Mail vom 31.01.2023, 12.16 Uhr, eine Ablichtung des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17.10.2000 - 9 K 3217/99 - vor.

    Dem Gericht liegen die Bauakten des Landratsamts Enzkreis zu dem Bauvorbescheids- und Rücknahmeverfahren, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidium Karlsruhe, die Akte zu dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren - 9 K 3217/99 - vor.

    Vorliegend hat die Klägerin bzw. konkret der für sie handelnde und sich selbst als sogenannter "Projektleiter" bezeichnete Herr T... S... bei der Baurechtsbehörde des Landratsamts Enzkreis das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17.10.2000 - 9 K 3217/99 -, als Anlage zu einer E-Mail vom 23.01.2023 vorgelegt.

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